Zahlreiche TV- und Radio-Sender haben sich bereits darauf eingestellt, ihre Angebote digital auch über’s Internet zu verbreiten. Darunter gibt es die sogenannten „öffentlich-rechtlichen“ Fernseh- und Rundfunkanstalten, die über Werbeeinnahmen finanzierten Privat-Sender und auch diverse Pay-TV-Sender. Darüber hinaus kann man komplette Filme über YOUTUBE, ZATTOO, FREETUX oder ähnliche Einrichtungen kostenlos anschauen …
Mit solchen Online-Portalen, wie FILMPALAST.TO, MYVIDEO.DE, MOVIE2K.TO, NETZKINO.DE und ähnlichen sieht die Rechtslage schon etwas undurchsichtiger aus, wenn es um das kostenlose Anschauen kompletter Filme geht – hierüber streiten sich bereits seit Jahren die Gelehrten. Zuweilen werden einige Portale geschlossen und tauchen unter anderen Namen wieder auf, nachdem auch zu Providern ins ferne Ausland gewechselt wurde. Wo also das ausschließliche Streamen von Filmen (wie z.B. unter YOUTUBE online anschauen, ohne jedoch downzuloaden) noch halbwegs legal ist, da sollte zuvor dennoch etwas genauer hingeschaut werden, in welcher Form der jeweilige Anbieter die Filme bereitstellt …
Die Nutzung des Online-Portals POPCORN-TIME nämlich setzt das Downloaden und Installieren eines Softwaremoduls voraus, das die anzuschauenden Filme auf den eigenen PC komplett herunter kopiert – und das nunmehr ist rechtlich illegal. Auch sollte einmal, wenn schon online Filme konsumiert werden, darauf geachtet werden, ob der Anbieter eine Benutzerregistrierung voraussetzt, was eventuell nicht gerade rechtliche Folgen nach sich zieht, eventuell jedoch einen Datenmissbrauch, wie z.B. für die Platzierung von Trojanern, die Zusendung unerwünschter Werbemails, den Adressenweiterverkauf usw. …
In letzter Zeit hat die Anzahl von Abmahnungen wegen der Benutzung des Online-Portals POPCORN-TIME signifikant zugenommen. Dieses Thema wird von der auf eRecht spezialisierten Anwaltskanzlei Sören Siebert im Folgenden einmal näher behandelt … Mehr dazu hier