Spams – das Kind mit dem Bade ausgeschüttet …

Mit den Jahren häufen sich gewisse eMails von bisher unbekannten Absendern, in denen angebliche Registrierungen oder sogar Bestellungen in Online-Shops bestätigt werden. Zuweilen erhält der überraschte Empfänger entsprechende Auftragsbestätigungen und sogar Rechnungen. Oftmals handelt es sich hierbei jedoch um Spams, und nun hat ein Gericht versucht, diesen dubiosen Aktivitäten einen Riegel vorzuschieben – irgendwie scheint damit aber das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden zu sein …

Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat am 16.12.2014 in einem Gerichtsbeschluss festgestellt, dass Registrierungen in Online-Shops vom Shop-Betreiber nicht mehr per eMail bestätigt werden dürfen, weil sie dann als (abmahnfähige) Spams zu betrachten sind (Az.: 101 C 1005/14). Seriöse Online-Shops jedoch haben solche Bestätigungen gerade deshalb vorgesehen, um betrügerische Registrierungen oder sogar Bestellungen durch unautorisierte Personen, die unter fremden Namen handeln, zu verhindern. Wie man nun als Betreiber eines Online-Shops oder als Online-Kunde mit dieser Situation umgehen kann, erläutert hier die auf eRecht spezialisierte RA-Kanzlei von Sören Siebert.

Die einfachste Lösung für Kunden ist es, Spam-Versender auf die Black-List zu setzen, die beim Provider des eigenen eMail-Accounts (z.B. WEB.DE, STRATO.DE oder 1&1.DE) oder auf dem eMail-Client (z.B. MS-OUTLOOK oder MOZILLA THUNDERBIRD) eingerichtet werden kann …